Jugendarbeitsschutzgesetz Bayern:
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Abb. Lehrberuf des Bäckers – hier gelten besondere Bedingungen
Zwei Zielsetzungen:
Das Jugendarbeitsschutzgesetz soll zwei zentrale Inhalte erfüllen:
a) Die Gesundheit des Jugendlichen darf nicht gefährdet werden.
b) die körperliche und psychische Entwicklung darf nicht beeinträchtigt werden
Besondere Regelungen:
Um dies zu gewährleisten gibt es besondere Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit (Dauer, Beginn und Ende), Ruhepausen und Urlaub für Jugendliche.
Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten für Jugendliche und Arbeitgeber gleichermaßen.
Im Falle der Nichteinhaltung werden beide bestraft.
Arbeitszeit:
Allgemeine Regelungen:
– maximal 8 Stunden pro Tag
– maximal 40 Stunden in der Woche
– maximal 5 Tage pro Woche
Ausnahmen:
In der Landwirtschaft bis zu 9 Stunden täglich.
Voraussetzungen:
Wenn der Jugendliche 16 Jahre alt ist und in der Doppelwoche die Gesamtstundenanzahl von 85 Stunden nicht übertroffen wird.
Tägliche Freizeit/Ruhepausen:
Allgemeine Regelungen:
Zwischen zwei Arbeitstagen sind mindestens 12 Stunden Freizeit für den Jugendlichen vorgesehen.
Eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten gilt als Ruhepause.
Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden:
– 30 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden
– 60 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden
Urlaub:
Die Urlaubstage sind abhängig vom Alter des Jugendlichen:
– unter 16 Jahre mindestens 30 Werktage pro Jahr
– unter 17 Jahre mindestens 27 Werktage pro Jahr
– unter 18 Jahre mindestens 25 Werktage pro Jahr.
Verbote:
Folgende Arbeiten sind für Jugendliche verboten:
– Akkordarbeit
– gefährliche Arbeiten (körperlich schwere Arbeiten, gesundheitsgefährdende Arbeiten, sittlich gefährdende Arbeiten)
– Samstags- und Sonntagsarbeiten mit zahlreichen Ausnahmeregelungen
Ärztliche Untersuchungen:
Erstuntersuchung
Vor Arbeitsbeginn ist eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, die nicht älter ist als 14 Monate vorzulegen.
Nachuntersuchung:
Nach dem ersten Ausbildungsjahr ist Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung vorzulegen.
Damit sollten gesundheitliche Schäden, die eventuell durch das Arbeitsverhältnis entstanden sind, früh erkannt werden.
Ohne diese Nachuntersuchung erfolgt keine Weiterbeschäftigung.
Tests:
10 Fragen Jugendarbeitsschutzgesetz
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PDF-Übungsblätter:
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