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Verbuchung Exporte Drittland Überblick Übung

Aufgabe: Verbuchung Exporte Drittland Überblick Übung


1. Wann spricht man von einem Export in ein Drittland?

2. Was sind Drittländer bzw. Drittstaaten?

3. Fällt bei einem Export in ein Drittland Umsatzsteuer an?

4. Wo ist die echte Umsatzsteuerbefreiung auszuweisen?

5. Was bildet die Bemessungsgrundlage?

6. In welcher Währung kann die Fakturierung erfolgen?

7. Zu welchem Kurs erfolgt die Abrechnung des Fremdwährungsbetrages?

 

 

Lösung: Verbuchung Exporte Drittland Überblick Übung


1. Von einem Export (Ausfuhr von Waren) spricht man, wenn die Lieferung der Ware oder sonstigen Leistung ein Drittland zum Ziel hat. 

2. Als Drittländer bzw. Drittstaaten gelten alle Länder, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören.

3. Nein, Exporte in ein Drittland unterliegen keinerlei Umsatzsteuer.

4. Diese echte Umsatzsteuerbefreiung ist auf der Rechnung auszuweisen (“steuerbefreite Ausfuhrlieferung”).

5. Buchungsgrundlage bilden die Durchschläge der Ausgangsrechnungen etc. vom Exporteur. 

6. Die Fakturierung kann in Euro oder in der Währung des Käufers, oder in einer Standardwährung (z.B. US-Dollar) erfolgen. 

7. Die Abrechnung des Fremdwährungsbetrages erfolgt zum höheren Devisenkurs.