Umsatzsteuer Befreiungen:
Man unterscheidet zwischen einer echten und unechten Umsatzsteuerbefreiung.
Abb. Exporte in Drittländer – echte Umsatzsteuerbefreiung
Echte Umsatzsteuerbefreiung
Eine echte Umsatzsteuerbefreiung liegt vor, wenn der Umsatz steuerfrei ist, aber die Vorsteuer durch den Unternehmer trotzdem geltend gemacht werden kann:
– Ausfuhrlieferungen (Exporte) in Drittländer (Nicht-EU Staaten)
– Innergemeinschaftliche Lieferungen/Leistungen innerhalb der EU
Unechte Umsatzsteuerbefreiung
Eine unechte Steuerbefreiung liegt vor, wenn zwar der Umsatz steuerfrei ist, die entsprechende Vorsteuer durch den Unternehmer aber nicht geltend gemacht werden kann.
– Umsätze von Kleinunternehmen (bei Umsätzen bis € 35 000,-)
– Gewährung und Vermittlung von Krediten
– Versicherungsprämien
– Grundstücksverkäufe
– Ärztliche Leistungen
– Porto- und Paketgebühren (Briefmarken, Postsendungen bis zu 2 kg)
– Umsätze aus gesetzlichen Zahlungsmittel (Wertpapiere und Banknoten)
– Umsätze aus dem staatlichen Glücksspielmonopol