Search
Close this search box.
Search
Close this search box.

Umsatzsteuer Befreiungen

Umsatzsteuer Befreiungen:


Man unterscheidet zwischen einer echten und unechten Umsatzsteuerbefreiung.

Echte Umsatzsteuerbefreiung

Abb. Exporte in Drittländer – echte Umsatzsteuerbefreiung

 

Echte Umsatzsteuerbefreiung


Eine echte Umsatzsteuerbefreiung liegt vor, wenn der Umsatz steuerfrei ist, aber die Vorsteuer durch den Unternehmer trotzdem geltend gemacht werden kann:

 – Ausfuhrlieferungen (Exporte) in Drittländer (Nicht-EU Staaten)

– Innergemeinschaftliche Lieferungen/Leistungen innerhalb der EU

  

Unechte Umsatzsteuerbefreiung


Eine unechte Steuerbefreiung liegt vor, wenn zwar der Umsatz steuerfrei ist, die entsprechende Vorsteuer durch den Unternehmer aber nicht geltend gemacht werden kann.

– Umsätze von Kleinunternehmen (bei Umsätzen bis € 35 000,-) 

– Gewährung und Vermittlung von Krediten

– Versicherungsprämien

– Grundstücksverkäufe

– Ärztliche Leistungen

– Porto- und Paketgebühren (Briefmarken, Postsendungen bis zu 2 kg)

– Umsätze aus gesetzlichen Zahlungsmittel (Wertpapiere und Banknoten)

– Umsätze aus dem staatlichen Glücksspielmonopol