Definition: Lohnsteuerbemessungsgrundlage
Die Lohnsteuerbemessungsgrundlage ist jener Betrag, von der die Lohnsteuer berechnet wird.
Ausgehend vom Bruttoentgelt werden Positionen, die die diese Grundlage vermindern, abgezogen.
Lohnsteuerbemessungsgrundlage:
Bruttoentgelt
– Sozialversicherung DNA
– Pendlerpauschale
– Freibetrag (Werbungskosten, Sonderausgaben)
– E-Card-Gebühr (nur im November)
– Gewerkschaftsbeitrag
Lohnsteuerbemessungsgrundlage (LSt-BMGL)
Sozialversicherung DNA:
Die Sozialversicherungsbeiträge werden berechnet vom Bruttogehalt bzw. vom Bruttolohn.
Wenn das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist man zur Zahlung von Sozialversicherungsbeträgen verpflichtet.
Diese Geringfügigkeitsgrenze liegt bei € 475,86 pro Monat (Stand 2021).
Die Höchstbeitragsgrundlage liegt bei € 5.550,- monatlich.
Für den Dienstnehmer beträgt der Beitragssatz 18,12% des Bruttoentgelts.
Bei Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) beträgt der Beitragssatz 17,12%.
Die Höchstbeitragsgrundlage liegt hier bei € 11.100,- jährlich.
Bei geringen Einkommen vermindert sich der Sozialversicherung Dienstnehmeranteil zusätzlich um folgende Prozentsätze:
Beitragsgrundlage/Monat | Reduktion |
---|---|
Bis 1.790 | 3 % |
Über 1.790 bis 1.953 | 2 % |
Über 1.953 bis 2.117 | 1 % |
Pendlerpauschale:
Wohnt der Arbeitnehmer weiter vom Arbeitsplatz entfernt, hat er auf Antrag (Ausdruck “Pendlerrechnung”) Anspruch auf eine Pendlerpauschale.
Diese wird im Gegensatz zum Pendlereuro bei der Lohnsteuerbemessungsgrundlage berücksichtigt.
Wir unterscheiden zwischen Kleines Pendlerpauschale und Großes Pendlerpauschale.
Die jeweilige Höhe ist abhängig von der Entfernung des Wohnorts zum Arbeitsplatz und der Verfügbarkeit/Zumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln.
a) Kleines Pendlerpauschale:
Voraussetzung: mindestens 20 km Entfernung vom Arbeitsplatz
Öffentliche Verkehrsmittel: ihre Benützung ist zumutbar
Anrechenbarkeit in der Höhe:
ab 20 km: monatlich 58 Euro
ab 40 km: monatlich 113 Euro
ab 60 km monatlich 168 Euro
b) Großes Pendlerpauschale:
Voraussetzung: mindestens 2 km Entfernung vom Arbeitsplatz
Öffentliche Verkehrsmittel: ihre Benützung ist nicht zumutbar
Anrechenbarkeit in der Höhe:
ab 2 km: monatlich 31 Euro
ab 20 km: monatlich 123 Euro
ab 40 km monatlich 214 Euro
ab 60 km monatlich 306 Euro
Freibetragsbescheid:
Ein Freibetragsbescheid ist eine angenommene Steuergutschrift auch für das kommende Jahr und wird bei der Berechnung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage berücksichtigt.
Diese im Voraus gewährte Steuergutschrift muss im Nachhinein belegt werden.
Gewerkschaftsbeitrag:
Der Beitrag zur Mitgliedschaft in einer freiwilligen Interessenvertretung (Gewerkschaftsbeitrag) kann gleichfalls von der Bruttoentgeltsumme abgezogen werden.
Er beträgt in der Regel 1% des Bruttobezugs mit einem Höchstbetrag von € 34,70 pro Monat.
E-Card-Gebühr:
Das Service-Entgelt für die E-Card beträgt pro Arbeitnehmer € 11,70 (für das Jahr 2021) und € 12,70 (für das Jahr 2022) und ist vom Arbeitgeber direkt an die Gebietskrankenkasse abzuführen.
Beispiel:
Aufgabe:
Berechne die Lohnsteuerbemessungsgrundlage für den Monat November für Michael Rümmele:
Monatslohn € 2.200,- Gewerkschaftsbeitrag,- Pendlerpauschale öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar Entfernung Wohnort – Arbeitsplatz beträgt 38 km, Freibetrag € 95,-
Lösung:
Bruttolohn | € 2.200,00 |
– SV DNA | € 398,64 * |
– kleines PP | € 58,00 ** |
– E-Card-Gebühr | € 11,70 |
– Freibetrag | € 95,00 |
– Gewerkschaft | € 22,00 *** |
LSt-BMGL | € 1.614,66 |
* 18,12% der Bruttolohnsumme
** Kleines Pendlerpauschale ab 20 km
*** 1% der Bruttolohnsumme
Tests/Videos:
Lohnsteuerbemessungsgrundlage Österreich Lernvideo
Lohnsteuerbemessungsgrundlage Überblick Österreich Test
Übungsblätter:
Lohnsteuerbemessungsgrundlage Merkblatt
Lohnsteuerbemessungsgrundlage Schema Übungsblatt