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Gehalts- und lohnabhängige Abgaben Verbuchung

Gehalts- und lohnabhängige Abgaben Verbuchung


Gehalts- und lohnabhängige Abgaben

 

Folgende gehalts- und lohnabhängigen Abgaben fallen an:

a) Sozialversicherung Dienstgeberanteil (SV-DGA)

b) Beiträge zur Betriebsvorsorgekasse (BV-Kasse)

c) Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfen-Ausgleichsfonds (DB)

d) Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)

e) Kommunalsteuer (KommSt) 

f) Wiener Dienstgeberabgabe

 

Sozialversicherung Dienstgeberanteil:


Die Sozialversicherungsbeiträge werden berechnet vom Bruttoentgelt

Die Mindestbeitragsgrundlage liegt bei € 425,70 pro Monat.

Die Höchstbeitragsgrundlage liegt bei € 4 980,- monatlich. 

Für den Dienstgeber beträgt der Beitragssatz 21,48% des Bruttoentgelts. 

 

Verbuchung des SV-DGA Angestellte:

6560 Gesetzlicher Sozialaufwand Angestellte

an 3600 Verbindlichkeiten Krankenkasse 

 

Verbuchung des SV-DGA Arbeiter

6500 Gesetzlicher Sozialaufwand Arbeiter

an 3600 Verbindlichkeiten Krankenkasse 

  

Beiträge zur Betriebsvorsorgekasse:


Unter der Betriebsvorsorgekasse, die auch Mitarbeitervorsorgekasse genannt wird, versteht man eine Abfertigung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Betrieb zahlt. 

Die Beiträge zur Betriebsvorsorgekasse betragen 1,53% des Bruttoentgelts. 

 

Verbuchung der BV-Kasse Angestellte:

6560 Gesetzlicher Sozialaufwand Angestellte

an 3600 Verbindlichkeiten Krankenkasse 

 

Verbuchung der BV-Kasse Arbeiter

6500 Gesetzlicher Sozialaufwand Arbeiter

an 3600 Verbindlichkeiten Krankenkasse 

 

Dienstgeberbeitrag Familienbeihilfe:


Der Dienstgeberbeitrag wird eingehoben um die Kosten für die Familienbeihilfe abzudecken. 

Die Steuer beträgt 4,1% des Bruttogehalts und ist bis spätestens am 15. des Folgemonats an das Betriebsfinanzamt zu zahlen. 

 

Verbuchung des Dienstgeberbeitrags Angestellte:

6660 Dienstgeberbeitrag Angestellte

an 3540 Verbindlichkeiten Finanzamt 

 

Verbuchung des Dienstgeberbeitrags Arbeiter:

6600 Dienstgeberbeitrag Arbeiter 

an 3540 Verbindlichkeiten Finanzamt 

 

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag:


Eine weitere Abgabe ist der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ). 

Dieser wird von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft als 2. Kammerumlage erhoben. 

Beitragsgrundlage sind ebenfalls die Bruttoentgelte.

Sie ist monatlich an das Betriebsfinanzamt abzuführen und von Bundesland zu Bundesland verschieden:

 

Oberösterreich 0,36%
Steiermark  0,39%
Vorarlberg  0,39%
Niederösterreich  0,40%
Wien  0,40%
Kärnten 0,41%
Salzburg  0,42%
Tirol 0,43%
Burgenland 0,44%


Verbuchung des Zuschlag zum DB Angestellte:

6670 Zuschlag zum DB Angestellte

an 3540 Verbindlichkeiten Finanzamt 

 

Verbuchung des Zuschlags zum DB Arbeiter:

6610 Zuschlag zum DB Arbeiter 

an 3540 Verbindlichkeiten Finanzamt 

 

Kommunalsteuer:

Die Kommunalsteuer (KommSt) ist monatlich von den Bruttoentgelten des im Inland gelegenen Betriebsstandorts zu berechnen.

Sie beträgt 3% der Bruttoentgeltsumme und ist bis spätestens am 15. des Folgemonats an die Gemeinde abzuführen.  

 

Verbuchung der Kommunalsteuer Angestellte:

6680 Kommunalsteuer Angestellte

an 3610 Verbindlichkeiten Gemeinde

 

Verbuchung der Kommunalsteuer Arbeiter:

6620 Kommunalsteuer Arbeiter 

an 3610 Verbindlichkeiten Gemeinde

 

Wiener Dienstgeberabgabe:


Die Wiener Dienstgeberabgabe dient zur Finanzierung des Ausbaus der U-Bahn in Wien

und beträgt im Bundesland Wien € 2,- pro Arbeitnehmer pro angefangene Woche.

 

Verbuchung der Wiener Dienstgeberabgabe Angestellte:

6690 Wiener Dienstgeberabgabe Angestellte

an 3610 Verbindlichkeiten Gemeinde

 

Verbuchung der Wiener Dienstgeberabgabe Arbeiter:

6630 Wiener Dienstgeberabgabe Arbeiter

an 3610 Verbindlichkeiten Gemeinde