Überblick: Gesetzliche Sozialversicherung
Der Gesamtbetrag der gesetzlichen Sozialversicherung ist monatlich zu ermitteln und spätestens zum 15. des Folgemonats an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.
Bei Kleinbetrieben wird der Gesamtbetrag von der Krankenkasse vorgeschrieben.
Die gesetzliche Sozialversicherung ist sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber zu tragen.
Sie setzt sich zusammen aus:
a) dem Dienstnehmeranteil (SV-DNA): dieser wird vom Bruttobezug des Dienstnehmers einbehalten
b) dem Dienstgeberanteil (SV-DGA): gesetzlicher Sozialaufwand des Dienstgebers
Die Sozialversicherungsbeiträge werden berechnet vom Bruttogehalt bzw. vom Bruttolohn.
Wenn das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist man zur Zahlung von Sozialversicherungsbeträgen verpflichtet.
Diese Geringfügigkeitsgrenze liegt bei € 475,86 pro Monat (Stand 2021).
Die Höchstbeitragsgrundlage liegt bei € 5.550,- monatlich.
Für den Dienstnehmer beträgt der Beitragssatz 18,12% des Bruttoentgelts.
Bei Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) beträgt der Beitragssatz 17,12%.
Die Höchstbeitragsgrundlage liegt hier bei € 11.100,- jährlich.
Der Dienstgeber hat 21,23% der Bruttoentgeltsumme abzuführen.
Bei geringen Einkommen vermindert sich der Sozialversicherung Dienstnehmeranteil zusätzlich um folgende Prozentsätze:
Beitragsgrundlage/Monat | Reduktion |
---|---|
Bis 1.790 | 3 % |
Über 1.790 bis 1.953 | 2 % |
Über 1.953 bis 2.117 | 1 % |
Kontonummern:
Folgende neue Konten fallen bei der Verbuchung der Geschäftsfälle an:
6560 Gesetzliche Sozialaufwand Angestellte
6500 Gesetzlicher Sozialaufwand Arbeiter
3600 Verbindlichkeiten Sozialversicherung
Buchungssätze:
a) Verbuchung des SV-DNA Angestellte:
6200 Gehälter
an 3600 Verbindlichkeiten Krankenkasse
3540 Verbindlichkeiten Finanzamt
3850 Verbindlichkeiten gegen Mitarbeiter
b) Verbuchung des SV-DNA Arbeiter:
6000 Löhne
an 3600 Verbindlichkeiten Krankenkasse
3540 Verbindlichkeiten Finanzamt
3850 Verbindlichkeiten gegen Mitarbeiter
c) Verbuchung des SV-DGA Angestellte:
6560 Gesetzlicher Sozialaufwand Angestellte an 3600 Verbindlichkeiten Krankenkasse
d) Verbuchung des SV-DGA Arbeiter:
6500 Gesetzlicher Sozialaufwand Arbeiter an 3600 Verbindlichkeiten Krankenkasse
e) Überweisung an die Krankenkasse
3600 Verbindlichkeiten Krankenkasse an 2800 Bank (etc.)
Pflichtversicherung Unternehmer:
Die Pflichtbeiträge des Unternehmers werden aus den Einkünften laut Einkommenssteuererklärung aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr und den aktuell vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen berechnet.
Sie werden von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft vierteljährlich (Februar, Mai, August und November) vorgeschrieben und sind jeweils bis zum Ende des Monats fällig.
Sie stellen einen betrieblichen Aufwand dar und werden verbucht mit:
7740 Versicherungsbeiträge an Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft
an 2800 Bank (etc.)